Strafregisterbescheinigung

Das Strafregister ist ein zentral geführtes Register, das jede rechtskräftige Verurteilung durch österreichische Strafgerichte und bestimmte rechtskräftige Verurteilungen ausländischer Strafgerichte beinhaltet.

Für die Führung des Strafregisters ist die Landespolizeidirektion Wien (Strafregisteramt) zuständig. Das Strafregisteramt ist jedoch nicht für die Ausstellung der Strafregisterbescheinigungen zuständig.

 

Zuständig für die Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen sind

  • in Städten mit Landespolizeidirektion: die Landespolizeidirektion,
  • in Wien: das Polizeikommissariat,
  • in Städten ohne Landespolizeidirektion bzw. in Gemeinden: das Magistrat bzw. das Gemeindeamt und
  • im Ausland: die österreichische Vertretungsbehörde.

 

Die Strafregisterbescheinigung (früher bezeichnet als Leumunds-, Führungs- oder Sittenzeugnis) gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält.

Für viele Tätigkeiten und Berufe ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung, die keine Verurteilungen enthält, erforderlich. Die Strafregisterbescheinigung darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sein.

 
Für die Strafregisterbescheinigungen "Kinder- und Jugendfürsorge" und "Pflege und Betreuung" ist eine vollständig ausgefüllte und vom Dienstgeber bzw. der Organisation, wo diese vorzulegen ist, unterschriebene Bestätigung erforderlich. Das Formular für diese Bestätigung finden Sie hier.

 

Gebühren

 14,30Antragsgebühr 
14,30Zeugnisgebühr (entfällt, wenn die Strafregisterbescheinigung an eine bestimmte Person oder Behörde gerichtet wird - ausgenommen der Antragsteller selbst)
2,10Bundesverwaltungsabgabe

   3,90pro Beilage (nur bei Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge bzw. Pflege und Betreuung)

 

Hinweis: Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein, das heißt sowohl die getilgte Verurteilung als auch die verurteilte Person betreffenden Daten werden aus dem Strafregister gelöscht. Ausnahme hiervon bilden lebenslange Freiheitsstrafen. Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünften und -bescheinigungen aufgenommen noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden.