Meldebestätigung / Meldeauskunft / Strafregister MELDEBESTÄTIGUNG
Eine Meldebestätigung über den oder die aufrechten Wohnsitze oder eine Meldebestätigung über vergangene Wohnsitze kann jede Person, die sich in Österreich aufhält für sich oder für eine Person, für die diese Person meldepflichtig ist (z. B. Kind) beantragen (siehe Meldegesetz §19 (1) und (2)).
Die zuständige Meldebehörde ist jene, wo der Antragsteller Wohnsitz (Sitz) oder Aufenthalt hat.
Notwendige Unterlagen:
· Amtlicher Lichtbildausweis
· Formloser Antrag
· Für Meldebestätigungen über vergangene Wohnsitze (Meldedarstellung) benötigt man unbedingt einen begründeten schriftlichen Antrag
Kosten:
· 13 € Antragsgebühr (entfällt bei mündlicher Antragstellung)
· 13 € Zeugnisgebühr (entfällt, wenn die Meldebestätigung an eine bestimmte Person oder Behörde gerichtet wird - ausgenommen der Antragsteller selbst)
· 2,10 € Bundesverwaltungsabgabe bei Abfragen aus dem Örtlichen Melderegister
· 3 € Bundesverwaltungsabgabe bei Abfragen aus dem ZMR
Wenn Sie die Anfrage per Post an den Meldeservice stellen, dann müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift, aus denen die Identitätsdaten des Antragsstellers hervorgehen, beigelegt sein.
Kosten für die Beglaubigung:
· 1,50 € + 20 % Umsatzsteuer für Notariatskosten
· 3,60 € Gebühren
MELDEAUSKUNFT
Jede Person, gleichgültig ob es sich um einen österreichischen Staatsbürger oder Fremden handelt, hat die Möglichkeit gegen Nachweis der Identität die Erteilung einer Meldeauskunft zu verlangen (siehe auch Meldegesetz §18 (1)).
Die zuständige Meldebehörde ist jene, wo der Antragsteller Wohnsitz (Sitz) oder Aufenthalt hat.
Notwendige Unterlagen:
· Amtlicher Lichtbildausweis
· Formloser Antrag
Für Abfragen aus dem Örtlichen Melderegister:
· Vor- und Zuname der gesuchten Person
· Geburtsdatum der gesuchten Person
Für Abfragen aus dem Zentralmelderegister:
· Vor- und Zuname der gesuchten Person
· Geburtsdatum der gesuchten Person
· Weiteres Kriterium: Frühere oder letzte Adresse bzw. ZMR-Zahl oder Staatsangehörigkeit der ge-suchten Personen.
Kosten:
· 13 € Bundesverwaltungsabgabe Antragsgebühr (entfällt bei mündlicher Antragstellung)
· 2,10 € Bundesverwaltungsabgabe bei Abfragen aus dem Örtlichen Melderegister
· 3 € Bundesverwaltungsabgabe bei Abfragen aus dem ZMR
Wenn Sie die Anfrage per Post an den Meldeservice stellen, dann müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift, aus denen die Identitätsdaten des Antragsstellers hervorgehen, beigelegt sein.
Kosten für die Beglaubigung:
· 1,50 € + 20 % Umsatzsteuer für Notariatskosten
· 3,60 € Gebühren
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Abfrage ergebnislos war.
Strafregister
Das Strafregister ist ein zentral geführtes Register aller strafgerichtlichen Verurteilungen. Für die Führung des Strafregisters ist die Bundespolizeidirektion Wien (Strafregisteramt) zuständig.
Im Strafregister sind vor allem enthalten:
· alle rechtskräftigen Verurteilungen durch österreichische Strafgerichte
· alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer StaatsbürgerInnen und solcher Personen, die in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben, durch ausländische Gerichte und
· alle sich auf diese Verurteilungen beziehenden Entscheidungen inländischer und ausländischer Strafgerichte
Die Strafregisterbescheinigung (früher: Leumunds-, Führungs- oder Sittenzeugnis) gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält.
Für viele Tätigkeiten und Berufe (z.B. Ausstellung eines Gewerbescheins, Aufnahme in ein Sicherheits- oder Bewachungsunternehmen) ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung, die keine Verurteilun-gen enthält, erforderlich. Die Strafregisterbescheinigung darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sein.
Hinweis: Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein, d.h. sowohl die getilgte Verurteilung als auch die den/die Verurteilte/n betreffenden Daten werden aus dem Strafregister gelöscht. Ausnahme hiervon bilden lebenslange Freiheitsstrafen. Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und -bescheinigungen aufgenommen noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden.
Zuständige Behörde:
· in Städten mit Bundespolizei: die Bundespolizeidirektion
· in Wien: das Polizeikommissariat
· in Städten ohne Bundespolizei: der/die BürgermeisterIn
· im Ausland: die österreichische Vertretungsbehörde
Hinweis: Die Strafregisterbescheinigung kann bei jeder zuständigen Behörde – unabhängig vom Hauptwohnsitz – beantragt werden. Für die Ausstellung der Strafregisterbescheinigung ist im Durchschnitt mit einer Wartezeit von ein bis zwei Wochen zu rechnen.
Mitzubringende Dokumente:
· amtlicher Lichtbildausweis
· Heirats- oder Scheidungs- und/oder Geburtsurkunde, falls auf Grund des amtlichen Lichtbildausweises die Identität des/der AntragstellerIn nicht einwandfrei festgestellt werden kann
· bei Antragstellung oder Abholung durch eine dritte Person: Vollmacht
Gebühren:
· EUR 13,00 plus EUR 2,10 Verwaltungsabgabe in bar oder – falls die Möglichkeit besteht – mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat-/Kreditkarte) bei der Einreichung
Hinweis: Gemeinden sind ermächtigt, zusätzlich eine Gemeindeabgabe von ca. EUR 0,36 bis ca. EUR 0,73 einzuheben.
Auf Wunsch können Sie sich die Strafregisterbescheinigung im Inland zusenden lassen. Zu bezahlen sind in diesem Fall die Einschreibgebühren der Post.
Achtung:
Der/Die AntragstellerIn hat zwecks Feststellung der Identität zumindest einmal, entweder bei der Antragstellung oder bei der Abholung, persönlich vor der Behörde zu erscheinen. Es besteht somit die Möglichkeit, sich entweder für die Antragstellung oder für die Abholung durch eine dritte Person vertreten zu lassen. Diese benötigt hierzu eine Vollmacht.
Hinweis: Es gibt einige Polizeikommissariate in Wien, die die Strafregisterbescheinigung sofort aushändigen. In diesem Fall ist es nicht möglich, sich durch eine dritte Person vertreten zu lassen.
STRAFREGISTER
Das Strafregister ist ein zentral geführtes Register aller strafgerichtlichen Verurteilungen. Für die Führung des Strafregisters ist die Bundespolizeidirektion Wien (Strafregisteramt) zuständig.
· alle rechtskräftigen Verurteilungen durch österreichische Strafgerichte
· alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer StaatsbürgerInnen und solcher Personen, die in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben, durch ausländische Gerichte und
· alle sich auf diese Verurteilungen beziehenden Entscheidungen inländischer und ausländischer Strafgerichte
Die Strafregisterbescheinigung (früher: Leumunds-, Führungs- oder Sittenzeugnis) gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält.
Für viele Tätigkeiten und Berufe (z.B. Ausstellung eines Gewerbescheins, Aufnahme in ein Sicherheits- oder Bewachungsunternehmen) ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung, die keine Verurteilun-gen enthält, erforderlich. Die Strafregisterbescheinigung darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sein.
Hinweis: Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein, d.h. sowohl die getilgte Verurteilung als auch die den/die Verurteilte/n betreffenden Daten werden aus dem Strafregister gelöscht. Ausnahme hiervon bilden lebenslange Freiheitsstrafen. Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und -bescheinigungen aufgenommen noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden.
Zuständige Behörde:
· in Städten mit Bundespolizei: die Bundespolizeidirektion
· in Wien: das Polizeikommissariat
· in Städten ohne Bundespolizei: der/die BürgermeisterIn
· im Ausland: die österreichische Vertretungsbehörde
Hinweis: Die Strafregisterbescheinigung kann bei jeder zuständigen Behörde – unabhängig vom Hauptwohnsitz – beantragt werden. Für die Ausstellung der Strafregisterbescheinigung ist im Durchschnitt mit einer Wartezeit von ein bis zwei Wochen zu rechnen.
Mitzubringende Dokumente:
· amtlicher Lichtbildausweis
· Heirats- oder Scheidungs- und/oder Geburtsurkunde, falls auf Grund des amtlichen Lichtbildausweises die Identität des/der AntragstellerIn nicht einwandfrei festgestellt werden kann
· bei Antragstellung oder Abholung durch eine dritte Person: Vollmacht
Gebühren:
· EUR 13,00 plus EUR 2,10 Verwaltungsabgabe in bar oder – falls die Möglichkeit besteht – mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat-/Kreditkarte) bei der Einreichung
Hinweis: Gemeinden sind ermächtigt, zusätzlich eine Gemeindeabgabe von ca. EUR 0,36 bis ca. EUR 0,73 einzuheben.
Auf Wunsch können Sie sich die Strafregisterbescheinigung im Inland zusenden lassen. Zu bezahlen sind in diesem Fall die Einschreibgebühren der Post.
Achtung:
Der/Die AntragstellerIn hat zwecks Feststellung der Identität zumindest einmal, entweder bei der Antragstellung oder bei der Abholung, persönlich vor der Behörde zu erscheinen. Es besteht somit die Möglichkeit, sich entweder für die Antragstellung oder für die Abholung durch eine dritte Person vertreten zu lassen. Diese benötigt hierzu eine Vollmacht.
Hinweis: Es gibt einige Polizeikommissariate in Wien, die die Strafregisterbescheinigung sofort aushändigen. In diesem Fall ist es nicht möglich, sich durch eine dritte Person vertreten zu lassen.